Art. 13 BFG 2003

BFG 2003 - Bundesfinanzgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2003 werden durch den Stellenplan 2003 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2003 werden durch den Stellenplan 2003 festgelegt (Anlage römisch zwei).

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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