Art. 18 BFG 2001

BFG 2001 - Bundesfinanzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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