Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht: Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
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