§ 1 BFA-VG – DV Kosten

BFA-VG – DV - BFA-VG – Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht: Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
  2. 2.Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
  3. 3.Ziffer 3Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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