Gesamte Rechtsvorschrift BFA-VG – DV

BFA-VG – Durchführungsverordnung

BFA-VG – DV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BFA-VG – DV Kosten


Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht: Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
  2. 2.Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
  3. 3.Ziffer 3Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).

§ 2 BFA-VG – DV Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 BFA-VG – DV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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