Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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