Art. 2 § 10 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2004)

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

In Kraft seit 01.11.2004 bis 31.12.9999
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