Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2)Absatz 2Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3)Absatz 3Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.Scheidet ein im Paragraph eins, angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4)Absatz 4Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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