Art. 12 BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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