Art. 11 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 9 betreffen die Änderungen des Bewertungsgesetzes 1955)

10.

Der mit 1. Jänner 1989 begonnene Hauptfeststellungszeitraum der Einheitswerte des Betriebsvermögens endet mit Ablauf des 31. Dezember 1993.

11.

Z 1 bis 9 sind erstmalig auf Feststellungen und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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