§ 4a BeitrVO-StBHG

BeitrVO-StBHG - Beitragsverordnung-StBHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind im Zeitraum vom 07. Jänner 2021 bis 24. Jänner 2021 keine Beiträge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2021

In Kraft seit 07.01.2021 bis 24.01.2021
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