§ 4 BeitrVO-StBHG Höhe des Beitrags

BeitrVO-StBHG - Beitragsverordnung-StBHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der über einem monatlichen Gesamteinkommen von 270 Euro liegende Einkommensanteil ist bis zur Höhe von maximal 80% des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten

1.

bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 oder Z 2,

2.

bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 1 und Z 4,

3.

bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung LEVO I.B. und LEVO II.A. oder II.B..

(2) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 3 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil 25% als Beitrag zu leisten.

(3) Bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 2 Z 4 sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil je Leistungstag 1,25%, höchstens jedoch 25%, als Beitrag zu leisten.

(4) Der Beitrag ist monatlich zu leisten. Im Eintritts- und Austrittsmonat ist der Beitrag, ausgenommen in den Fällen des § 39 Abs. 5 StBHG, entsprechend der Dauer der Inanspruchnahme der Hilfeleistung zu aliquotieren.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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