§ 91 BauV Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene, erfahrene Arbeitnehmer verwendet werden. Sie dürfen den Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist. Der Bedienungsstand muß so angeordnet oder eingerichtet sein, daß die Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen, zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.

(2) Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeuges und den Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweisern an den Ein- und Ausstiegsstellen muß jederzeit sicher möglich sein. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.

(3) Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2,00 m hoch, geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muß einen Verschluß haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe müssen so ausgebildet sein, daß ein hartes Aufsetzen vermieden wird. Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbes während des Ein- und Aussteigens muß durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.

(4) Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbes und der Nutzlast, bemessen sein.

(5) Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein. Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse vorgesehen sein. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbes haben.

(6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(8) Einrichtungen nach Abs. 1 sind täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 91 BauV


Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 BauV


Entscheidungen zu § 91 Abs. 2 BauV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 90 BauV
§ 92 BauV