§ 86 BauV Bauen mit Fertigteilen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.

(2) Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, daß sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluß- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.

(3) Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs. 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend

1.

das Gewicht der Fertigteile,

2.

das Lagern der Fertigteile,

3.

das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,

4.

das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und

5.

den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:

6.

die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile,

7.

erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände,

8.

Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen,

9.

Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,

10.

Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und

11.

die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können.

(4) Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

(5) Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.

(6) Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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