§ 3a BauV Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

1.

die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;

2.

die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;

3.

die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;

4.

die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;

5.

die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;

6.

die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;

7.

die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;

8.

die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,

9.

die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,

10.

die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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