§ 7 BauTG 2015 § 7

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass die Standsicherheit von bestehenden baulichen Anlagen und die Tragfähigkeit von benachbarten Grundstücken nicht nachteilig beeinflusst werden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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