§ 4 BauTG 2015 § 4

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bauliche Anlagen sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen so durchzubilden und zu gestalten, dass sie nach Ausmaß, Form, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken. Insbesondere dürfen

1.

Dächer nicht mit Schriftzeichen oder Figuren versehen werden, die nicht aus öffentlichen Zwecken erforderlich sind; Ausnahmen (§ 46) davon sind nicht zulässig;

2.

Werbeanlagen nicht so beschaffen sein, dass sie mit amtlichen Hinweisen verwechselt werden können oder von derartigen Hinweisen ablenken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

(3) Bauliche Maßnahmen, die eine erhebliche Änderung von Gestalt und Ansehen einer baulichen Anlage zur Folge haben, sind so zu planen und auszuführen, dass die neuen Teile mit dem Bestand in Übereinstimmung gebracht und bestehende Verunstaltungen beseitigt werden, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BauTG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BauTG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 4 BauTG 2015


Entscheidungen zu § 4 BauTG 2015


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BauTG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BauTG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauTG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BauTG 2015
§ 5 BauTG 2015