§ 162a BaSAG Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDas betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß § 43 und § 105c Abs. 3 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.Das betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß Paragraph 43 und Paragraph 105 c, Absatz 3, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 128a Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 128 a, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. 5.Ziffer 5eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 46 Abs. 5, § 47a Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 155. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47 a, Absatz 8,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 155, Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Absatz 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  7. (7)Absatz 7Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Absatz eins,, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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