§ 161 BaSAG Übergangsbestimmungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf Institute,

1.

für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und

2.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und

3.

die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,

ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Abs. 2 angeführten Punkte zu umfassen hat.

(2) Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:

1.

Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

4.

einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;

5.

eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;

6.

gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;

7.

gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;

8.

eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;

9.

eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;

10.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

11.

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

12.

Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;

13.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

14.

eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 4 für die in Abs. 1 genannten Institute geringere als die in Abs. 2 angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn

1.

dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;

2.

die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;

3.

es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;

4.

dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und

5.

die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) zu finanzieren ist.

Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.

(5) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.

(7) Abweichend von Abs. 5 kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 13 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:

1.

Die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;

2.

die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und

3.

ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(8) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.

(9) Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

1.

an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;

2.

an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder

3.

an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(10) Die Anforderungen gemäß § 101 Abs. 6 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß § 102 Abs. 11 oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.

(11) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.

(12) Für die Zwecke der Abs. 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß §§ 101 Abs. 6 bis 10 und 12, 102 Abs. 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.

(13) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:

1.

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

2.

den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

3.

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

(14) Vorbehaltlich des Abs. 5 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Abs. 12 mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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