§ 297 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ist ein Zerlegungsbescheid gemäß § 295 durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen, mit der Vornahme der neuen Zerlegung warten, bis der abändernde Meßbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist der Anspruch einer Körperschaft auf einen Anteil am Steuermeßbetrag unberücksichtigt geblieben, ohne bescheidmäßig abgelehnt worden zu sein, so ist auf Antrag eine Zerlegung oder eine neue Zerlegung des Steuermeßbetrages, erforderlichenfalls auch des für die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages maßgeblichen Einheitswertes vorzunehmen. Ein Antrag auf erstmalige Zerlegung kann nur innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des Meßbescheides, ein Antrag auf neue Zerlegung nur innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des bisherigen Zerlegungsbescheides gestellt werden.

In Kraft seit 19.04.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 297 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 297 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

70 Entscheidungen zu § 297 BAO


Entscheidungen zu § 297 BAO


Entscheidungen zu § 297 Abs. 2 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 297 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 297 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296 BAO
§ 298 BAO