§ 13 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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