§ 22a BäckAG 1996 Übergangsbestimmungen

BäckAG 1996 - Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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