§ 3 B-VOLV Ausnahmen und Schlussbestimmungen

B-VOLV - Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß § 87 Abs. 3 B-BSG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2,, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 87, Absatz 3, B-BSG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen eins, 15, 16 und 17 Absatz eins, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 101 Abs. 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  4. (4)Absatz 4,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 101 Abs. 5 Z 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 17, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz eins bis 3 und Paragraph 67, Absatz eins, 2 und 4 der gemäß Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, außer Kraft treten.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 B-VOLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 B-VOLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 B-VOLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 B-VOLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 B-VOLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-VOLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 B-VOLV
Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV) Fundstelle