Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen eins, Absatz eins und 21 Absatz eins und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(3)Absatz 3,Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(4)Absatz 4,Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 B-BSG und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von Paragraph 46, Absatz 2, B-BSG und in Paragraph 11, Absatz 4, der VEXAT eine Abweichung von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.
(5)Absatz 5,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mitGemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit
In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
1.Ziffer einsfolgende gemäß § 98 Abs. 2 B-BSG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 98, Absatz 2, B-BSG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;Bestimmungen der AAV: Paragraph 59, Absatz 8, letzter Satz, in Paragraph 59, Absatz 13, die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, Paragraph 60, Absatz 4 bis 9;
2.Ziffer 2folgende gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;folgende gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 16, Absatz 3 und in Absatz 8, erster Satz der Begriff „und 3“, Paragraph 54, Absatz 2, 3, 4, 5,, in Paragraph 54, Absatz 6, die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, Paragraph 54, Absatz 7 bis 9;
(6)Absatz 6,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 27.04.2016 bis 31.12.9999
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