§ 61 B-KUVG Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v.H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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