§ 30b B-KUVG Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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