§ 22b B-KUVG Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 bis 1d iVm den § 22 Abs. 1 bis 1d und § 20 Abs. 2 und 2a zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Die Versicherungsanstalt hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen. Im Falle eines/einer nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der/die Bezieher/in einer Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 129 iVm §§ 409 ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem ASVG mit einer Hinterbliebenenpension, ist die Versicherungsanstalt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zuständig; bei Zusammentreffen eines Ruhegenusses mit einer Eigenpension, die auf Grund einer anderen als nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit erworben wurde, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die höhere Leistung gebührt.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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