§ 195 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.

In Kraft seit 08.07.2000 bis 31.12.9999
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