§ 46a B-GlBG Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

In Kraft seit 16.04.2020 bis 31.12.9999
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