§ 2 B-GKV Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

B-GKV - Bundes-Grenzwerteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,die in Paragraph 99, Absatz 3, B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.der gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des Paragraph 16, Absatz 5, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins bis 3 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2003, tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe keine Ausnahmen zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe keine Ausnahmen zulassen darf.
  7. (7)Absatz 7,Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz eins, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, in Kraft tritt.
  8. (8)Absatz 8,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass die Paragraphen 16, Absatz 8, 52, Absatz 3, 55, Absatz 6 und 59 Absatz 13, der gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, außer Kraft treten.
  9. (9)Absatz 9,Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe genannten Zeitpunkt erfüllt sein.Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in Paragraph 34, Absatz 10, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
  10. (10)Absatz 10,Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe erfüllen.Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, oder Paragraph 31, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe erfüllen.
  11. (11)Absatz 11,Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
  12. (12)Absatz 12,§ 33 Abs. 5 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.Paragraph 33, Absatz 5, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020,, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.
  13. (13)Absatz 13,§ 33 Abs. 6 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.Paragraph 33, Absatz 6 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021,, gilt sinngemäß auch für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes.
In Kraft seit 21.04.2021 bis 31.12.9999
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