Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 15, 16 Absatz 3 bis 7 und Absatz 10, sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2,§ 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.Paragraph 16, Absatz 6, FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz eins, das Zitat „§ 87 Absatz eins, tritt.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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