§ 12 BLVG (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 12 BLVG Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.
(3)Absatz 3,Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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