§ 13h AWG 2002 Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

1.

die folgende Größe aufweisen:

a)

eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder

b)

im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder

c)

im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit

und

2.

üblicherweise

a)

in privaten Haushalten oder

b)

in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen

anfallen.

Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons – jeweils – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

1.

eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,

2.

eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und

3.

eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.

Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

1.

Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,

2.

Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,

3.

Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und

4.

der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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