Art. 1 AWFVO

AWFVO - Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des § 2 Z 40 KFG 1967 dürfen Fahrten innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km Luftlinie gemäß § 42 Abs. 2a StVO 1960 von und zu folgenden Bahnhöfen und Häfen durchgeführt werden:

 

1.

Brennersee

2.

Graz-Ostbahnhof

3.

Salzburg-Hauptbahnhof

4.

Villach-Fürnitz

5.

Wels-Verschiebebahnhof

6.

Wien-Südbahnhof

7.

Wien-Nordwestbahnhof

8.

Wörgl

9.

Graz-Süd CCT

10.

Enns-Hafen CCT

11.

Wien Freudenau Hafen CCT

12.

Krems a.d. Donau CCT

13.

Linz Stadthafen CCT

14.

St. Michael CCT

15.

Hall in Tirol CCT

16.

Bludenz CCT

17.

Wolfurt CCT

In Kraft seit 07.06.2007 bis 31.12.9999
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