§ 1 AWEG 2010 Geltungsbereich

AWEG 2010 - Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, einzustufen sind.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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