§ 21 AVV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

AVV - Abfallverbrennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
  1. (1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 52, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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