(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 230/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2022,)
(Anm.: Abs. 3 mit 31.12.2024 außer Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 72/2020)Anmerkung, Absatz 3, mit 31.12.2024 außer Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2020,)
1 Kommentar zu § 18b AVRAG
Kommentar zum § 18b AVRAG von Kat1989
versorgungskritische Bereiche?
Gab es eine frühere Fassung in dem ausdrücklich versorgungskritische Bereiche ausgenommen waren? Lt. Medienberichten dürfe es das gegeben haben, im Text kann ich jedoch nichts finden. Kann jemand helfen? mehr lesen...