Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.
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