§ 4 AV-AB

AV-AB - Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,

1.

daß er zur Schließung eines Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt bereit ist und ob es sich um einen Kauf-, Tausch-, Bestand- oder einen sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrag handeln soll,

2.

daß er hinsichtlich dieses Objektes keine andere gleichartige Vereinbarung geschlossen hat oder schließen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,

3.

daß er auch keinen Auftrag zur Vermittlung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt erteilt hat oder erteilen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,

4.

daß er die Vereinbarung unverzüglich widerrufen wird, wenn er bezüglich des an der Adresse befindlichen Objektes nicht mehr den gemäß Z 1 angegebenen Vertrag abschließen will oder die Schließung dieses Vertrages infolge einer bereits erfolgten Vertragsschließung nicht mehr möglich ist, und

5.

für welchen Zeitraum diese Vereinbarung gilt.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren Dauer (Abs. 1 Z 5) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Abs. 1 Z 5), enthalten ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung (Abs. 1) sowie allfällige Mitteilungen, daß diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), durch mindestens ein Jahr ab der Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.

In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AV-AB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AV-AB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 AV-AB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AV-AB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AV-AB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AV-AB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AV-AB
§ 5 AV-AB