§ 43 AußWG 2011 Globalgenehmigungen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies

1.

im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

2.

der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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