§ 86 AußStrG Zustimmungserklärungen

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt werden.

(2) Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zulässig.

(3) Die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 und die Vollmacht nach Abs. 2 haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (§ 88 Abs. 1), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.

(4) Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 86 AußStrG


Entscheidungen zu § 86 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 AußStrG
§ 87 AußStrG