Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 3,
Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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