§ 18 AUG 2014 Exekution von Bruchteilstiteln

AUG 2014 - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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