Gesamte Rechtsvorschrift AufwEG

Aufwandersatzgesetz

AufwEG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.02.2019

Artikel I. -Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz)

Art. 1 § 1 AufwEG Pauschalierter Aufwandersatz


(1) Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Abs. 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat.

(2) Der zugrundeliegende Aufwand ist durch Verordnung mit Pauschalbeträgen festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den mit den Verfahren verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Jeder der Pauschalbeträge steht für die Vertretung in jeder Instanz nur einmal zu. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie das Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse sind gesonderte Pauschalbeträge zu bestimmen.

(3) Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (§ 449 ZPO), Zahlungsauftrages (§ 550 ZPO) oder Versäumungsurteiles (§ 442 ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandersatz ist im Verfahren nach § 58a ASGG geltend zu machen.

§ 3 AufwEG


§ 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. 1 § 2 AufwEG Jährliche Anpassung


Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.

§ 2 AufwEG Jährliche Anpassung


Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.

Art. 1 § 3 AufwEG


§ 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. 2 AufwEG


(Anm.: Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes BGBl. Nr. 104/1985)

Art. 3 § 1 AufwEG Übergangs- und Schlußbestimmungen


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Art. 3 § 2 AufwEG


Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.

Art. 3 § 3 AufwEG


Die Verordnung nach Art. I § 1 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit dem 1. Jänner 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 3 § 4 AufwEG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 und des Art. I die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 2 und des Art. II der Bundesminister für Justiz.

Aufwandersatzgesetz (AufwEG) Fundstelle


Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz) sowie über die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
StF: BGBl. Nr. 28/1993 (NR: GP XVIII RV 802 AB 916 S. 99. BR: AB 4423 S. 563.)

Änderung

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

§ 1 AufwEG Pauschalierter Aufwandersatz


(1) Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Abs. 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat.

(2) Der zugrundeliegende Aufwand ist durch Verordnung mit Pauschalbeträgen festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den mit den Verfahren verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Jeder der Pauschalbeträge steht für die Vertretung in jeder Instanz nur einmal zu. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie das Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse sind gesonderte Pauschalbeträge zu bestimmen.

(3) Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (§ 449 ZPO), Zahlungsauftrages (§ 550 ZPO) oder Versäumungsurteiles (§ 442 ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandersatz ist im Verfahren nach § 58a ASGG geltend zu machen.