§ 1 AufnVVO Geltungsbereich

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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