§ 3a AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide „Sammelstellen“ über:

a)

an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,

b)

an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,

c)

an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),

d)

an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.

(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die „Sammelstellen“ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.

(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden „Sammelstellen“ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten) nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften oder Rechte an solchen handelt, die Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, auf Grund derer die Eintragung zur gesamten Hand für beide „Sammelstellen“ zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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