Gesamte Rechtsvorschrift AuffOG

Auffangorganisationengesetz

AuffOG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.09.2023

§ 1 AuffOG


Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

§ 2 AuffOG


(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

(3) Wird in einem von einer „Sammelstelle“ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere „„Sammelstellen“„ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen „Sammelstellen“ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.

§ 3 AuffOG


(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ bis zum 30. Juni 1961 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.

(2) Die „Sammelstellen“ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich — auch durch Vergleich oder Verzicht — verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.

(3) Weiters sind die „Sammelstellen“ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)

§ 3a AuffOG


(1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide „Sammelstellen“ über:

a)

an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,

b)

an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,

c)

an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),

d)

an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.

(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die „Sammelstellen“ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.

(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden „Sammelstellen“ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten) nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften oder Rechte an solchen handelt, die Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, auf Grund derer die Eintragung zur gesamten Hand für beide „Sammelstellen“ zu erfolgen hat.

§ 3b AuffOG


Wenn eine „Sammelstelle“ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.

§ 3c AuffOG


(1) Verfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden „Sammelstellen“ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den „Sammelstellen“ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten „Sammelstellen“ zu übertragen.

(2) Die „Sammelstellen“, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Abs. 1) aufgelaufen sind.

§ 3d AuffOG


(1) Soweit nicht nach § 3c vorzugehen ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene „Sammelstellen“ berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung jener Vermögen zu beanspruchen, deren RückstellungRückstellung nicht ordnungsgemäß vom geschädigten Eigentümer beantragt und zunächst an einen Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt, falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruches dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung seinen lebenden Testamentserben oder seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber lebenden Legataren ins Eigentum übertragen wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator, an einen Verlassenschaftskurator, an denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.

(2) Die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene „Sammelstellen“ ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist auch in noch nicht abgeschlossene Verfahren über Rückstellungsanträge, die von einem Abwesenheitskurator, einem Verlassenschaftskurator oder demjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), gestellt worden sind, an Stelle des geschädigten Eigentümers als Partei zuzulassen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Eigentümer, dem entzogen worden ist, sein Testamentserbe (Legatar) oder sein gesetzlicher Erbe in das Verfahren eintritt; die eintretende Person muß im Zeitpunkte des Eintrittes am Leben sein.

(3) Die „„Sammelstellen“„, der ein Vermögen ausgefolgt wird (Abs. 1) oder die in ein Verfahren eintritt (Abs. 2) ist verpflichtet, die Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erhebung des Ausfolgungsanspruches beziehungsweise bis zum Eintritt der „Sammelstellen“ aufgelaufen sind.

§ 3e AuffOG


Hat eine „Sammelstellen“ einen Rückstellungsantrag wegen eines Vermögens überreicht, auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution auf Antrag der „„Sammelstelle“„ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren aufzuschieben.

§ 4 AuffOG


(1) Jede „„Sammelstellen“„ wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus acht Mitgliedern besteht. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der „Sammelstelle A“ werden von der Bundesregierung nach Anhörung der israelitischen Kultusgemeinden Österreichs, die der,Sammelstelle B` nach Anhörung der Organisationen der durch den Nationalsozialismus Geschädigten bestellt und abberufen. Die Namen der Mitglieder sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie haben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung fortzuführen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 1).

(5) Für jede „Sammelstellen“ wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Sammelstelle A“ beziehungsweise „Sammelstelle B“ ihre Unterschrift beisetzen.

(6) Das Kuratorium hat einen Geschäftsführer, dem die Geschäftsführung der „Sammelstelle“ obliegt, erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu bestellen. Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers ist durch die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 1) festzusetzen. Die Bezüge des Geschäftsführers (Stellvertreters) werden durch das Kuratorium bestimmt.

§ 5 AuffOG


(1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung regelt ferner, welche Rechtshandlungen der Geschäftsführer zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden (Stellvertreter).

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Geschäftsführer (§ 4) sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben; sie dürfen namens der „Sammelstellen“ Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren nahen Angehörigen (§ 10 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften der „„Sammelstellen“„ finanziell beteiligen. Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

(5) Das Kuratorium hat alljährlich für den 31. Dezember einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichten und ihn spätestens am 30. April des nächstfolgenden Jahres in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(6) Auf Antrag der Finanzprokuratur hat das Handelsgericht Wien einen Kurator zu bestellen, der den Anspruch einer „Sammelstellen“ gegen die verantwortlichen Mitglieder des Kuratoriums zu vertreten hat.

§ 6 AuffOG


(1) Die „Sammelstellen“ sind berechtigt, in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden erliegenden Anmeldungen nach der Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung vom 15. September 1946, BGBl. Nr. 166, Einsicht zu nehmen.

(2) Alle zur Entscheidung über Rückstellansprüche berufenen Behörden sowie alle sonstigen Behörden, bei denen sich Akten über den behaupteten Entziehungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an eine „Sammelstellen“ verpflichtet, deren diese zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ihr ein Anspruch im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes zusteht; die Behörden können dieser Verpflichtung durch Einsichtsgewährung in ihre Akten, Register und sonstigen Geschäftsbehelfe entsprechen. Soweit Behörden jedoch Rechte von Antragsgegnern im Rückstellungsverfahren wahrzunehmen haben, gelten für sie die Bestimmungen des § 28 des Dritten Rückstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 54/1947).

§ 7 AuffOG


(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.

(2) Die „Sammelstellen“ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.

§ 8 AuffOG


Die Verteilung der Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949 durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.

§ 9 AuffOG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Auffangorganisationengesetz (AuffOG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 13. März 1957 über die Schaffung von Auffangorganisationen gemäß Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955 (Auffangorganisationengesetz).
StF: BGBl. Nr. 73/1957 (NR: GP VIII RV 187 AB 202 S. 27. BR: S. 124.)

Änderung

BGBl. Nr. 285/1958 (NR: GP VIII AB 578 S. 76. BR: S. 140.)

BGBl. Nr. 62/1959 (NR: GP VIII AB 636 S. 81. BR: S. 143.)

BGBl. Nr. 306/1959 (NR: GP IX AB 126 S. 23. BR: S. 155.)

BGBl. Nr. 287/1960 (NR: GP IX AB 355 S. 57. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 149/1966 (NR: GP XI RV 88 AB 158 S. 19. BR: S. 243.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2002

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