§ 32 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

 

§ 32

 

(1) Die im Abs 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

1.

in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer je Bediensteten oder Bediensteter in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und

2.

diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 25 bis 31 nicht entsprechen.

 

(2) Weiters gelten die in Abs 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraums (fiktive Raumteilung), wenn

1.

in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer je Bediensteten oder Bediensteter mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,

2.

jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer je Bediensteten oder Bediensteter mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraums gelegen sind und dieser den §§ 25 bis 31 entspricht und

3.

die Bodenfläche des Arbeitsraums insgesamt mehr als 100 m² beträgt.

 

(3) Die im Abs 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

 

(4) Nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

1.

die Mindestraumhöhe nach § 25 Abs 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,

2.

die Mindestbodenfläche nach § 26 Abs 1 und 2,

3.

den Mindestluftraum nach § 26 Abs 3 und 4,

4.

die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 27 Abs 1 und 4,

5.

die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 28 Abs 2 und 3,

6.

die mechanische Be- und Entlüftung nach § 29 Abs 2 bis 4,

7.

die Lufttemperatur nach § 30 Abs 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,

8.

die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 30 Abs 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die im § 30 Abs 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.

 

(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:

1.

Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 27 Abs 1 und 4 und von § 28 Abs 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 27 und 28 entspricht.

2.

§ 11 Abs 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

3.

Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die im Abs 4 Z 2 angeführte Ausnahme.

4.

Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die im Abs 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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