§ 89a ASVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
§ 89a.Paragraph 89 a,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Personen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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§ 84a ASVG Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit§ 84b ASVG Nahtstellenmanagement§ 84c ASVG Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit§ 84d ASVG Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)§ 84e ASVG Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger§ 85 ASVG Leistungsansprüche.§ 86 ASVG Anfall der Leistungen.§ 87 ASVG Verschollenheit.§ 88 ASVG Verwirkung des Leistungsanspruches.§ 89 ASVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt§ 89a ASVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes§ 90 ASVG Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld§ 90a ASVG§ 91 ASVG Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen§ 92 ASVG Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension§ 93 ASVG (weggefallen)§ 94 ASVG (weggefallen)§ 95 ASVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen§ 96 ASVG Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen§ 97 ASVG Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung§ 98 ASVG Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 89 ASVG
§ 90 ASVG