§ 724 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 31a Abs. 8 Z 3 und 4, Abs. 8 letzter Satz, Abs. 9 bis 12, 460e in der Fassung der Z 5 und 545 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 31 a, Absatz 8, Ziffer 3 und 4, Absatz 8, letzter Satz, Absatz 9 bis 12, 460e in der Fassung der Ziffer 5 und 545 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 460e in der Fassung der Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 460 e, in der Fassung der Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 31a Abs. 8 können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach § 4a ff. E-GovG, längstens bis 31. Dezember 2020, e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen kein Lichtbild in den in § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 10 genannten Beständen vorhanden ist und auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beibringung vorliegt.Abweichend von Paragraph 31 a, Absatz 8, können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach Paragraph 4 a, ff. E-GovG, längstens bis 31. Dezember 2020, e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen kein Lichtbild in den in Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 10, genannten Beständen vorhanden ist und auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beibringung vorliegt.
In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
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