§ 722 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

2.

mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

In Kraft seit 10.01.2019 bis 31.12.9999
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